Verzicht von Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung bezieht sich auch auf Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus

Ein vertraglicher Ausschluss von Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung schließt im Regelfall zugleich das Kündigungsrecht nach § 573 a BGB aus. Möglich sind in diesem Fall nur Kündigungen wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Mieter.573 a BGB regelt, dass der Vermieter eines von ihm selbst bewohnten Gebäudes mit nicht mehr als 2 Wohnungen das Mietverhältnis kündigen kann, ohne dass eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses bedarf.

 

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 20.10.2014 (WuM 2015, 173)

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