Mieter hat Anspruch auf Vertragsverlängerung bei verbindlich mitgeteiltem späteren Auszugstermin

Der Mieter, der gem. § 574 BGB der Kündigung widersprochen hat, weil Ersatzwohnraum noch nicht zur Verfügung steht, hat Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 574 a BGB, wenn er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen konkreten, in absehbarer Zukunft liegenden Auszugstermin verbindlich nennen kann.

Die befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 574 a BGB hat Vorrang vor der Bewilligung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO.

Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 11.07.2014 (IMR 2014, 375)

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