Kündigungsrecht des gewerblichen Mieters (Kinderarzt) nach Vertragsverstößen des Vermieters
Das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 10.08.2017 einem Kinderarzt Schadensersatz in Höhe von mehr als € 60.000,00 zugesprochen. Der Vermieter hat über mehrere Monate das Mietverhältnis u.a. dadurch gestört, dass er Räumlichkeiten, zu denen der Kinderarzt Zutritt benötigte verschlossen hat. Er hat Strom aus den an den Kinderarzt vermieteten Räumlichkeiten entnommen und Mütter, die ihre Kinder zur Praxis brachten, beschimpft. Nachdem der Kinderarzt eine andere Praxis bezogen hat, hat er die durch den Umzug entstandenen Kosten, insbesondere auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der neuen Praxis entstanden sind, als Schadensersatz geltend gemacht. Das OLG Zweibrücken hat diese Ansprüche als überwiegend begründet angesehen.