Sanierungbedarf als Kündigungsgrund
Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine „Vollsanierung“ oder ein Abriss mit anschließender Errichtung eines Neubaus geboten, kann der Vermieter berechtigt sein, das Mietverhältnis wegen einer Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu kündigen. Der hierfür erforderliche erhebliche Nachteil zu Lasten des Vermieters kann darin liegen, dass er andernfalls auf notdürftige Maßnahmen („Minimalsanierung“) verwiesen wäre, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer hier verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes von noch 15 bis 20 Jahren führen würde.
BGH Urteil vom 28.01.2009 (WuM 2009, 182)
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